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Art. 37 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Forschungs- und Bildungsurlaube

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 37 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Forschungs- und Bildungsurlaube

Ein Forschungs- und Bildungsurlaub erlaubt es einer Dozentin oder einem Dozenten, befreit von den üblichen Aufgaben wissenschaftlich zu arbeiten bzw. sich in ihrem oder seinem Fachgebiet weiterzubilden.

Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten zur Gewährung und Dauer von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Reglement.

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