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Art. 36 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Gewährung von Funktionszulagen

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 36 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Gewährung von Funktionszulagen

1. Dozentinnen und Dozenten, die als Leiterinnen und Leiter in Lehre, Forschung und Entwicklung, Dienstleistung oder Weiterbildung eingesetzt sind, erhalten eine jährliche Funktionszulage bis höchstens 20'000 Franken.

2. Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement. Dieses ist der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis zu bringen.

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