436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Auftrag
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 35 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Auftrag
1. Dozentinnen und Dozenten
a) sind in der Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung tätig,
b) gewährleisten im Rahmen ihres Auftrags die Verbindung zu Wissenschaft, Praxis, Wirtschaft und Gesellschaft,
c) wirken bei Organisation und Betrieb der Berner Fachhochschule mit.
2. Die anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsprojekte orientieren sich an den Forschungs- und Ausbildungsschwerpunkten der Berner Fachhochschule.
3. Der Auftrag wird periodisch angepasst. Der Fachhochschulrat regelt das Nähere durch Reglement.