436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 34 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Anforderungen
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 34 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Anforderungen
1. Ausnahmsweise kann auch als Dozentin oder Dozent angestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 FaG nicht erfüllt, jedoch in ihrem oder seinem Fachbereich ausgewiesene Fähigkeiten erworben oder hervorragende Leistungen erbracht hat.
2. Eine fehlende methodisch-didaktische Qualifikation gemäss Artikel 20 Absatz 2 FaG muss in der Regel innert zwei Jahren nach Anstellungsbeginn nachgeholt werden.