Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.811 FAVOHESBRUP CH-BE

Art. 34 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Anforderungen

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 34 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Anforderungen

1. Ausnahmsweise kann auch als Dozentin oder Dozent angestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 FaG nicht erfüllt, jedoch in ihrem oder seinem Fachbereich ausgewiesene Fähigkeiten erworben oder hervorragende Leistungen erbracht hat.

2. Eine fehlende methodisch-didaktische Qualifikation gemäss Artikel 20 Absatz 2 FaG muss in der Regel innert zwei Jahren nach Anstellungsbeginn nachgeholt werden.

← Art. 33 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) Geltungsbereich und Gegenstand Art. 35 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →