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Art. 33 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zeitpunkt des Rücktritts

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 33 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zeitpunkt des Rücktritts

1. Die Dozentinnen und Dozenten treten in der Regel spätestens auf Ende des Semesters zurück, in dem sie ihr 65. Altersjahr vollenden.

2. Die Anstellungsbehörde kann in begründeten Fällen den Rücktritt auf Ende des Monats bewilligen, in dem die Dozentin oder der Dozent das 65. Altersjahr vollendet.

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