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Art. 32 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 32 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Die Anstellungsbehörde sowie die Dozentinnen und Dozenten können das Arbeitsverhältnis schriftlich und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf das Ende eines Semesters beenden.

2. Im gegenseitigen Einvernehmen kann von Termin und Frist abgewichen werden.

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