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Art. 31 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von Dozentinnen und Dozenten

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 31 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von Dozentinnen und Dozenten

1. Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferienguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.

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