436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 31 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von Dozentinnen und Dozenten
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 31 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben, Langzeitkonto von Dozentinnen und Dozenten
1. Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferienguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.