436.811
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CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Meldestelle Missstände
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 30 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Meldestelle Missstände
1. Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Missstände an der Berner Fachhochschule.
2. Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.