436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 29 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Arbeitsort
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 29 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Arbeitsort
1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, an mehreren Arbeitsorten der Berner Fachhochschule Arbeitsleistungen zu erbringen.