Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.811 FAVOHESBRUP CH-BE

Art. 29 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Arbeitsort

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Arbeitsort

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können verpflichtet werden, an mehreren Arbeitsorten der Berner Fachhochschule Arbeitsleistungen zu erbringen.

← Art. 28 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) Geltungsbereich und Gegenstand Art. 30 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →