436.811
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CH-BE
Art. 28 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Funktionsbezeichnung Professorin und Professor
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 28 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Funktionsbezeichnung Professorin und Professor
1. Der Fachhochschulrat regelt das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
2. Das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Berner Fachhochschule.