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Art. 28 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Funktionsbezeichnung Professorin und Professor

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Art. 28 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Funktionsbezeichnung Professorin und Professor

1. Der Fachhochschulrat regelt das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

2. Das Recht, die Bezeichnung Professorin oder Professor zu führen, erlischt bei Aufgabe der Tätigkeit an der Berner Fachhochschule.

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