Art. 27 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Nebenbeschäftigungen
Art. 27 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Nebenbeschäftigungen
1. Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Betrieb der Berner Fachhochschule nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2. Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations- und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
3. Die Rektorin oder der Rektor
a) prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen und bringt die Ergebnisse dem Fachhochschulrat zur Kenntnis,
b) erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen sowie über allfällige Massnahmen und leitet diesen an das Amt für Hochschulen zur Kenntnis weiter.
4. Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Fachhochschulleitung sowie der Dozentinnen und Dozenten mit hohem Beschäftigungsgrad werden jährlich auf der Internetseite der Berner Fachhochschule publiziert.