436.811
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CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Übertrag, Kompensation und Ausgleich jährlicher Arbeitszeitsaldo
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 25 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Übertrag, Kompensation und Ausgleich jährlicher Arbeitszeitsaldo
Der Fachhochschulrat regelt bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse den Übertrag, die Kompensation und den Ausgleich des Arbeitszeitsaldos am Ende einer einjährigen Abrechnungsperiode durch Reglement.
Ein Höchstsaldo von 200 Plus- bzw. Minusstunden pro Abrechnungsperiode darf nicht überschritten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Bewilligung der Rektorin oder des Rektors ein höherer Übertrag des Zeitguthabens auf das Folgejahr erfolgen.