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Art. 24 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Nacht- und Wochenendarbeit

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 24 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Nacht- und Wochenendarbeit

1. Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard

a) Die Arbeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.

b) Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.

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