Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.811 FAVOHESBRUP CH-BE

Art. 23 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben und Langzeitkonto von stimmberechtigten Mitgliedern der Fachhochschulleitung

Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (106 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben und Langzeitkonto von stimmberechtigten Mitgliedern der Fachhochschulleitung

Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachhochschulleitung sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.

← Art. 22 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) Geltungsbereich und Gegenstand Art. 24 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →