436.811
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CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben und Langzeitkonto von stimmberechtigten Mitgliedern der Fachhochschulleitung
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 23 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben und Langzeitkonto von stimmberechtigten Mitgliedern der Fachhochschulleitung
Die stimmberechtigten Mitglieder der Fachhochschulleitung sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend die finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.