Art. 22 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Arbeitszeitmodell
Art. 22 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Arbeitszeitmodell
1. Der Fachhochschulrat erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement
a finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben,
b Langzeitkonti,
c Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen,
d Höhe des maximalen Übertrags des jährlichen Arbeitszeitsaldos,
e Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug,
f Bezug von Kurzurlaub,
g Bezug der Treueprämie.
2. Der Fachhochschulrat informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen.
3. Er hört die Personalverbände an, bevor er wesentliche Abweichungen erlässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche.