Art. 2 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung
Art. 2 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung
1. Soweit die Berner Fachhochschule im Auftrag des Kantons Ausbildungsgänge der höheren Berufsbildung anbietet, gelten die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung für
a die Ausbildung,
b die Organisation und Befugnisse,
c die Finanzierung des Leistungsangebots.
2. Die Arbeitsverhältnisse der in der höheren Berufsbildung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind der Personalgesetzgebung des Kantons unterstellt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3. Für die Arbeitsverhältnisse folgender Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten folgende Artikel
a Dozentinnen und Dozenten der höheren Berufsbildung: Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie die Artikel 18 bis 22, 26, 27, 30 bis 33, 36, 37 und 43 bis 47, wobei die Departementsleiterin oder der Departementsleiter Anstellungsbehörde der Dozentinnen und Dozenten ist.
b Assistentinnen und Assistenten der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie die Artikel 18 bis 21, 26, 27, 30, 39, 40 und 43 bis 47,
c Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 18 bis 22, 26, 27, 30, 41 und 43 bis 47,
d Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der höheren Berufsbildung: Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Artikel 30 und 43 bis 47.