436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zuständigkeiten für Gehaltseinstufungen
Angehörige - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zuständigkeiten für Gehaltseinstufungen
Der Fachhochschulrat legt das Anfangsgehalt der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen und Vizerektoren, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.
Die Rektorin oder der Rektor legt das Anfangsgehalt der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Personalgesetzgebung fest.