Art. 12 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Zuständigkeiten für die Anstellung
Art. 12 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Zuständigkeiten für die Anstellung
1. Zuständig sind
a. der Fachhochschulrat für die Anstellung der Rektorin oder des Rektors, die Vizerektorinnen und Vizerektoren, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor sowie die Departementsleiterinnen und Departementsleiter,
b. die Rektorin oder der Rektor für die Anstellung der Dozentinnen und Dozenten, die der Departementsleiterin oder dem Departementsleiter direkt unterstellt sind sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rektorats,
c. die Departementsleiterin oder der Departementsleiter für die Anstellung der weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Departements,
d. die Vizerektorinnen oder Vizerektoren sowie die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor für die Anstellung der ihnen direkt oder indirekt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Die Zuständigkeit der Rektorin oder des Rektors sowie der Departementsleiterinnen und Departementsleiter können im Statut an die ihnen direkt unterstellten Organisationseinheiten übertragen werden.