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Art. 103 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Anrechnung an Anstellungsdauer

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 103 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Anrechnung an Anstellungsdauer

Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b anrechenbar.

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