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Art. 102 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Anspruch auf besondere Rente

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 102 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Anspruch auf besondere Rente

1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 14a Abs. 2 bis 4 FaV) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.

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