436.811
FAVOHESBRUP
CH-BE
Art. 100 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Leichter Verstoss
Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege - Disziplinarrecht
Art. 100 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Leichter Verstoss
1. Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Departements der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.