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Art. 100 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Leichter Verstoss

Rekurskommission, Disziplinarrecht und Rechtspflege - Disziplinarrecht
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Art. 100 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Leichter Verstoss

1. Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Departements der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.

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