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Art. 1 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) - Geltungsbereich und Gegenstand

Grundlagen
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Art. 1 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) · Geltungsbereich und Gegenstand

1. Diese Verordnung gilt für die Berner Fachhochschule.

2. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über

a die Aufgaben,

b die Angehörigen,

c die Organisation,

d die Planung, Steuerung und Finanzierung,

e die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden,

f das Verfahren, die Rechtspflege und die Disziplin.

Geltungsbereich und Gegenstand Art. 2 Verordnung über die Berner Fachhochschule (Fachhochschulverordnung, FaV) →

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