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CH-BE
Art. 9 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern - Protokoll
Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung
Art. 9 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern · Protokoll
1. Die Prüfungsnoten werden je Fach und Kandidatin bzw. Kandidat schriftlich festgehalten. Examinatorin bzw. Examinator und Expertin bzw. Experte bestätigen unterschriftlich die Richtigkeit der Eintragung.
2. Die Kommission führt ein Prüfungsprotokoll, das jede je Fach und Kandidatin bzw. Kandidat erteilte Note enthält und welches von der Kommissionspräsidentin bzw. vom -präsidenten sowie von der Sekretärin bzw. vom Sekretär unterzeichnet wird.
3. Die im Prüfungsprotokoll festgehaltenen Ergebnisse werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten vom Rektorat im Namen der Kommission schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet.