Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.723 CH-BE

Art. 8 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern - Unregelmässigkeiten

Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern · Unregelmässigkeiten

1. Eine Prüfung, die nicht angetreten oder nicht beendigt wird, gilt als nicht bestanden, sofern nicht innert 5 Tagen nach Prüfungsbeginn bzw. nach dem Rücktritt von der Prüfung schriftlich bei der Präsidentin bzw. beim Präsidenten der Kommission zwingende Gründe (wie Krankheit, Unfall, höhere Gewalt) nachgewiesen werden können. Über die Gutheissung bzw. Ablehnung der Begründung entscheidet die Kommission.

2. Unkorrektes Verhalten einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten, besonders die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kommission sofort zu melden. Sie bzw. er kann die Prüfung der Fehlbaren einstellen. Die Kommission kann in einem solchen Fall die ganze Prüfung als nicht bestanden erklären.

← Art. 7 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern Kirchlich-theologische Maturitätskommission Art. 9 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →