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CH-BE
Art. 7 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern - Bestehen der Prüfung
Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung
Art. 7 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern · Bestehen der Prüfung
1. Die Punktezahl wird ermittelt durch die Zusammenzählung der Maturitätsnoten, wobei die Deutschnote doppelt gezählt wird.
2. Die Prüfung ist bestanden, sofern
- a mindestens die Punktzahl 40 erreicht ist;
- b keine Note unter 2 und höchstens drei Noten unter 4 vorkommen;
- c die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 2,5 Punkte beträgt.