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Art. 7 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern - Bestehen der Prüfung

Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung
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Art. 7 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern · Bestehen der Prüfung

1. Die Punktezahl wird ermittelt durch die Zusammenzählung der Maturitätsnoten, wobei die Deutschnote doppelt gezählt wird.

2. Die Prüfung ist bestanden, sofern

- a mindestens die Punktzahl 40 erreicht ist;

- b keine Note unter 2 und höchstens drei Noten unter 4 vorkommen;

- c die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten höchstens 2,5 Punkte beträgt.

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