Art. 6 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern - Noten
Art. 6 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern · Noten
1. Die Leistungen in den unter Artikel 5 Absatz 1 genannten Maturitätsfächern sind mit ganzen oder halben Noten zu bewerten: 6 ist die höchste, 1 die niedrigste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
2. Die Erfahrungsnote eines Fachs ist das arithmetische Mittel der Zeugnisnoten der beiden letzten Semester. Kann sie nicht auf diese Weise ermittelt werden, so wird eine schulinterne Fachprüfung durchgeführt. Diese Prüfung wird vor Beginn der Maturitätsprüfung unter Verantwortung des Rektorats durch die zuständige Fachlehrerin bzw. durch den zuständigen Fachlehrer abgenommen. Die so ermittelten Erfahrungsnoten sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der Kirchlich-theologischen Maturitätskommission schriftlich mitzuteilen.
3. Die Prüfungsnote ist die Gesamtbewertung der Leistung an der Prüfung in jedem Prüfungsfach; sie wird von der Examinatorin bzw. vom Examinator und von der Expertin bzw. vom Experten gemeinsam unter Wägung der verschiedenen Prüfungsteile als ganze oder halbe Zahl festgesetzt.
4. Die Maturitätsnote wird in den Prüfungsfächern durch Mitteln von Erfahrungsnote und Prüfungsnote und anschliessendes Runden auf die nächstliegende ganze oder halbe Zahl bestimmt. Ergibt sich beim Runden eine viertelzahlige Note, so wird aufgerundet.
5. In den Fächern Latein, Biologie, Zeichnen und Theologie wird die Erfahrungsnote der Kirchlich-theologischen Schule Bern als Maturitätsnote eingesetzt. Diese ist durch Runden der Erfahrungsnote auf die nächstliegende ganze oder halbe Zahl zu bestimmen. Ergibt sich beim Mitteln eine viertelzahlige Note, so wird nach der Richtung der letzten Erfahrungsnote gerundet.
6. Bei Wiederholung der Prüfung entfällt diese in denjenigen Prüfungsfächern, in welchen mindestens die Maturitätsnote 5 erreicht worden ist. Wird die Prüfung ohne Repetition der Kirchlich-theologischen Schule Bern wiederholt (gemäss Art. 2 Abs. 3 Bst.a), so gelten die bisherigen Erfahrungsnoten. Andernfalls gelten die neu erworbenen Erfahrungsnoten.