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Art. 4 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern - Umfang

Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung
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Art. 4 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern · Umfang

1. Die Prüfung soll ermitteln, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Reife für das Studium der Theologie erlangt hat.

2. Die Prüfung erstreckt sich im wesentlichen auf den Stoff, der in der Kirchlich-theologischen Schule Bern unterrichtet wird.

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