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CH-BE
Art. 4 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern - Umfang
Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung
Art. 4 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern · Umfang
1. Die Prüfung soll ermitteln, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat die Reife für das Studium der Theologie erlangt hat.
2. Die Prüfung erstreckt sich im wesentlichen auf den Stoff, der in der Kirchlich-theologischen Schule Bern unterrichtet wird.