Art. 3 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern - Durchführung
Art. 3 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern · Durchführung
1. Die kirchlich-theologische Maturitätsprüfung findet ordentlicherweise alle zwei Jahre im Herbst statt. Für Kandidatinnen und Kandidaten, die die Maturitätsprüfung wiederholen, kann auf Ende eines jeden Semesters eine Prüfung organisiert werden, und zwar unter Einhaltung einer dreimonatigen Anmeldefrist.
2. Die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission bestimmt im Einvernehmen mit der Rektorin bzw. dem Rektor der Kirchlich-theologischen Schule Bern den Zeitpunkt der Prüfung, stellt den Prüfungsplan auf und trifft die für den ordentlichen Verlauf der Prüfung notwendigen Anordnungen.
3. Examinatorinnen bzw. Examinatoren sind ordentlicherweise die Fachlehrkräfte der Kirchlich-theologischen Schule Bern.
4. Die Examinatorin bzw. der Examinator stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung und bewertet die Prüfungsarbeiten, beides gemeinsam mit der Expertin bzw. dem Experten.
5. Die mündliche Prüfung wird von der Examinatorin bzw. vom Examinator in Gegenwart einer Expertin bzw. eines Experten abgenommen.
6. Behördevertreter und Lehrkräfte der Kirchlich-theologischen Schule Bern dürfen der mündlichen Prüfung beiwohnen. Weitere Bewilligungen kann die Präsidentin bzw. der Präsident der Kommission nach Anhören der Rektorin bzw. des Rektors erteilen.
7. Im übrigen finden die Weisungen der kantonalen Maturitätskommission für die Durchführung der ordentlichen Maturitätsprüfungen sinngemäss Anwendung.