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436.723 CH-BE

Art. 2 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern

Zulassung zur Prüfung
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Art. 2 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern

1. Zur Prüfung wird zugelassen, wer die Kirchlich-theologische Schule Bern regelmässig besucht hat.

2. Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen, und zwar innerhalb von zwei Jahren, jedoch frühestens nach sechs Monaten.

3. Die Wiederholung der Prüfung kann wahlweise erfolgen

a) ohne Repetition des Kurses der Kirchlich-theologischen Schule Bern,

b) nach Repetition eines vollen zweijährigen Kurses der Kirchlich-theologischen Schule Bern oder mindestens seiner zweiten Hälfte.

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