436.723
CH-BE
Art. 11 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern
Beschwerde
Art. 11 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern
1. Gegen die Verfügungen der Maturitätskommission kann gemäss den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bildungs- und Kulturdirektion als erster Instanz Beschwerde geführt werden.
2. Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig.