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436.723 CH-BE

Art. 11 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern

Beschwerde
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Art. 11 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern

1. Gegen die Verfügungen der Maturitätskommission kann gemäss den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bildungs- und Kulturdirektion als erster Instanz Beschwerde geführt werden.

2. Die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig.

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