Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.723 CH-BE

Art. 10 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern

Das kirchlich-theologische Maturitätszeugnis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern

1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das kirchlich-theologische Maturitätszeugnis.

2. Das Zeugnis enthält

a die Hauptaufschrift «Kanton Bern»; darunter den Vermerk «Kirchlich-theologisches Maturitätszeugnis»;

b Name, Vorname, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer die Staatsangehörigkeit und den Geburtsort) und das Geburtsdatum;

c die Maturitätsnoten der einzelnen Fächer;

d die Bemerkung, dass das Zeugnis aufgrund der vom Regierungsrat des Kantons Bern erlassenen Verordnung vom 17. August 1988 über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen ausgestellt worden ist, und dass es ausschliesslich die Hochschulreife für das Studium der Theologie bescheinigt.

3. Das Zeugnis wird von der Erziehungsdirektorin bzw. vom Erziehungsdirektor, der Kommissionspräsidentin bzw. dem -präsidenten und der Rektorin bzw. dem Rektor der Kirchlich-theologischen Schule Bern unterschrieben.

4. Die Anerkennung der kirchlich-theologischen Maturität bleibt den Hochschulen vorbehalten.

← Art. 9 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern Kirchlich-theologische Maturitätskommission Art. 11 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →