Art. 1 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern
Art. 1 Verordnung über die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen des Kantons Bern
1. Die Kirchlich-theologische Maturitätskommission (im weiteren Kommission genannt) ist Prüfungsbehörde für die kirchlich-theologischen Maturitätsprüfungen.
2. Die Kommission setzt sich aus vier von der Evangelisch-theologischen Fakultät vorgeschlagenen Vertreterinnen und Vertretern sowie einer Staatsvertreterin bzw. einem Staatsvertreter zusammen.
3. Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch die Bildungs- und Kulturdirektion auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
4. Die Kommission konstituiert sich selbst.
5. Die Kommission kann für die Vorbereitung und die Durchführung der Prüfungen ihr nicht angehörende Expertinnen und Experten und in Ausnahmefällen dem Lehrkörper der Kirchlich-theologischen Schule Bern nicht angehörende Examinatorinnen und Examinatoren beiziehen.
6. Die Geschäftsführung wird von der Kommission selber besorgt. In besonderen Fällen kann das Sekretariat der kantonalen Maturitätskommission beansprucht werden; die Entschädigung hiefür beantragt die Kommission bei der Bildungs- und Kulturdirektion.
7. Für die Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Mitglieder der Kommission, die nicht dem Lehrkörper der Kirchlich-theologischen Schule Bern angehörenden Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten Entschädigungen, die auf Vorschlag der Kommission von der Bildungs- und Kulturdirektion festgesetzt werden.