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Art. 9 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Ausschreibung

Verfahren
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Art. 9 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Ausschreibung

Die Stellen der Rektorin oder des Rektors, der Vizerektorinnen und Vizerektoren sowie der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors werden ausgeschrieben.

Wird trotz Interesse an einer Wiederwahl eine Kommission gemäss Artikel 7 Absatz 4 eingesetzt, wird die Stelle ausgeschrieben. Die betroffene Person wird ohne gegenteilige Meldung innert 20 Tagen als Kandidatin oder Kandidat in das Verfahren aufgenommen.

Die Kommission verfasst den Ausschreibungstext und bestimmt, über welche Medien die Publikation erfolgen soll.

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