Art. 8 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Einsetzung einer Kommission
Art. 8 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Einsetzung einer Kommission
Ist eine Neuwahl erforderlich oder wenn es der Regierungsrat beschliesst, wird unverzüglich eine Kommission eingesetzt.
Bei vorzeitigem Amtsaustritt oder bei der Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors erfolgt die Einsetzung unverzüglich nach dem Empfang des entsprechenden Schreibens.
Erwägt der Senat, die Rektorin oder der Rektor oder die Bildungs- und Kulturdirektion die Abberufung eines Mitgliedes der Universitätsleitung, so erfolgt die Einsetzung einer Kommission gestützt auf den gemeinsamen Beschluss der oder des Wahlvorsitzenden des Senats und der Bildungs- und Kulturdirektorin oder des Bildungs- und Kulturdirektors. Bei Uneinigkeit wird eine Kommission eingesetzt.
Die Kommission wird durch das Amt für Hochschulen einberufen.