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Art. 7 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Verzicht auf Einsetzung einer Kommission

Verfahren
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Art. 7 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Verzicht auf Einsetzung einer Kommission

1. Beabsichtigt die Rektorin oder der Rektor, sich für eine weitere Amtsdauer zur Verfügung zu stellen, so teilt sie oder er dies dem Senat der Universität mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Amtsdauer mit. Der Senat setzt das Amt für Hochschulen unverzüglich davon in Kenntnis.

2. Auf die Einsetzung einer Kommission wird in diesem Fall unter Vorbehalt des Entscheides des Regierungsrats verzichtet.

3. Das Amt für Hochschulen bereitet den Antrag an den Regierungsrat auf Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors vor.

4. Lehnt der Regierungsrat den Antrag ab, setzt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor unverzüglich eine Kommission ein. Die betroffene Person wird davon in Kenntnis gesetzt.

5. Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren. Die Mitteilung des Senats an das Amt für Hochschulen gemäss Absatz 1 erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Amtsdauer.

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