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Art. 6 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Befangenheit

Kommission
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Art. 6 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Befangenheit

1. Wer vom Entscheid der Kommission direkt oder indirekt betroffen sein könnte, kann nicht Mitglied der Kommission sein.

2. Ergibt sich die direkte oder indirekte Betroffenheit erst im Laufe des Verfahrens, so tritt das entsprechende Mitglied der Kommission unverzüglich zurück und die Bildungs- und Kulturdirektion oder der Senat bestimmt ein Ersatzmitglied.

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