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Art. 5 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Delegierte der Bildungs- und Kulturdirektion und des Senats

Kommission
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Art. 5 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Delegierte der Bildungs- und Kulturdirektion und des Senats

1. Der Senat bestimmt für das Verfahren zur Wahl, Anstellung oder Abberufung der Mitglieder der Universitätsleitung eine Wahlvorsitzende oder einen Wahlvorsitzenden. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität setzt das Amt für Hochschulen davon in Kenntnis.

2. Die oder der Wahlvorsitzende des Senats ist von Amtes wegen Mitglied der Kommission. Der Senat bestimmt zudem zwei bis fünf Personen als weitere Delegierte des Senats in die Kommission.

3. Bei der Anstellung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors werden die weiteren Delegierten des Senats gemäss Absatz 2 von der Rektorin oder vom Rektor bestimmt.

4. Die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor, die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Hochschulen sowie die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Universität des Amtes für Hochschulen sind von Amtes wegen Mitglieder der Kommission. Die weiteren Mitglieder bestimmt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor.

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