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Art. 4 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Zusammensetzung und Stimmrecht

Kommission
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Art. 4 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Zusammensetzung und Stimmrecht

1. Die Kommission ist paritätisch aus Mitgliedern des Senats und der Bildungs- und Kulturdirektion zusammengesetzt.

2. Sie umfasst mindestens acht und höchstens zwölf Mitglieder mit Stimmrecht sowie die Protokollführerin oder den Protokollführer.

3. Die oder der Vorsitzende der Kommission bestimmt die Anzahl der Mitglieder gemäss Absatz 2.

4. Betrifft das Verfahren die Rektorin oder den Rektor, führt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor den Vorsitz und eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Abteilung Universität des Amtes für Hochschulen führt das Protokoll.

5. Betrifft das Verfahren die Vizerektorinnen und Vizerektoren oder die Verwaltungsdirektorin bzw. den Verwaltungsdirektor, wird der Vorsitz von der amtierenden oder designierten Rektorin oder dem amtierenden oder designierten Rektor geführt und eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Rektorats führt das Protokoll.

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