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Art. 2 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Grundsatz

Kommission
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Art. 2 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Grundsatz

Für die Vorbereitung einer Wahl, Anstellung oder Abberufung eines Mitglieds der Universitätsleitung setzt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor eine Kommission ein. Artikel 7 bleibt vorbehalten.

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