436.111.4
ULDVODDU
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Grundsatz
Kommission
Art. 2 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Grundsatz
Für die Vorbereitung einer Wahl, Anstellung oder Abberufung eines Mitglieds der Universitätsleitung setzt die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor eine Kommission ein. Artikel 7 bleibt vorbehalten.