436.111.4
ULDVODDU
CH-BE
Art. 14 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV)
Kündigungsverfahren
Art. 14 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV)
1. Im Verfahren zur Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors stellen die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor und die Rektorin oder der Rektor einen gemeinsamen Antrag an den Regierungsrat.