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Art. 14 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV)

Kündigungsverfahren
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Art. 14 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV)

1. Im Verfahren zur Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors stellen die Bildungs- und Kulturdirektorin oder der Bildungs- und Kulturdirektor und die Rektorin oder der Rektor einen gemeinsamen Antrag an den Regierungsrat.

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