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Art. 13 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Mitteilung des Regierungsratsentscheids

Verfahren
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Art. 13 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Mitteilung des Regierungsratsentscheids

1. Die Kommission teilt den Entscheid des Regierungsrates den Bewerberinnen und Bewerbern mit.

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