436.111.4
ULDVODDU
CH-BE
Art. 12 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Beschluss des Senats und gemeinsamer Antrag
Verfahren
Art. 12 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Beschluss des Senats und gemeinsamer Antrag
1. Der Senat beschliesst innert einer Frist von 30 Tagen über die Annahme oder Nichtannahme des Vorschlags der Kommission. Er teilt seinen Beschluss der Bildungs- und Kulturdirektion mit.
2. Beschliesst der Senat die Annahme des Vorschlags der Kommission, so gilt dieser als gemeinsamer Antrag im Sinne von Artikel 38 Absatz 3 UniG.
3. Kommt kein gemeinsamer Antrag zustande, trifft der Regierungsrat die für die interimistische Führung der Universität nötigen Massnahmen und eine neue Kommission wird eingesetzt.