436.111.4
ULDVODDU
CH-BE
Art. 11 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Abberufung
Verfahren
Art. 11 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Abberufung
1. Wird eine Kommission im Rahmen einer beabsichtigten Abberufung einberufen, so wird die betroffene Person nach der ersten Zusammenkunft der Kommission davon in Kenntnis gesetzt und angehört.
2. Die Kommission stellt nach der Beurteilung der Angelegenheit Antrag an den Regierungsrat.
3. Beschliesst der Regierungsrat die Abberufung, so stellt er Antrag an das Verwaltungsgericht.