Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.4 ULDVODDU CH-BE

Art. 10 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Vorschlag der Kommission

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Vorschlag der Kommission

1. Die Kommission entscheidet, welche Person als Rektorin oder Rektor, Vizerektorin oder Vizerektor und Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor vorgeschlagen wird.

2. Bei ihrem Vorschlag für die Wahl einer Vizerektorin oder eines Vizerektors und bei der Anstellung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors trägt die Kommission den begründeten Anliegen der Rektorin oder des Rektors Rechnung.

3. Die Kommission entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

4. Die Kommission legt ihren Vorschlag dem Senat zur Annahme vor.

← Art. 9 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) Gegenstand Art. 11 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →