436.111.4
ULDVODDU
CH-BE
Art. 10 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) - Vorschlag der Kommission
Verfahren
Art. 10 Direktionsverordnung über das Verfahren zur Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung (ULDV) · Vorschlag der Kommission
1. Die Kommission entscheidet, welche Person als Rektorin oder Rektor, Vizerektorin oder Vizerektor und Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor vorgeschlagen wird.
2. Bei ihrem Vorschlag für die Wahl einer Vizerektorin oder eines Vizerektors und bei der Anstellung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors trägt die Kommission den begründeten Anliegen der Rektorin oder des Rektors Rechnung.
3. Die Kommission entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4. Die Kommission legt ihren Vorschlag dem Senat zur Annahme vor.