436.111.3
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CH-BE
Art. 3 Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an der Universität Bern (GebDV PHab) - Rückerstattung
Art. 3 Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an der Universität Bern (GebDV PHab) · Rückerstattung
1. Bei Abbruch der Promotion oder Habilitation werden in der Regel keine Gebühren zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan.