Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
436.111.3 GEBDVPHABODEMOPHABORDTDABGebDVPHabODEmoOrDTDAb CH-BE

Art. 3 Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an der Universität Bern (GebDV PHab) - Rückerstattung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an der Universität Bern (GebDV PHab) · Rückerstattung

1. Bei Abbruch der Promotion oder Habilitation werden in der Regel keine Gebühren zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan.

← Art. 2 Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an der Universität Bern (GebDV PHab) Promotion Art. 4 Direktionsverordnung über die Gebühren für die Promotion und die Habilitation an der Universität Bern (GebDV PHab) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →