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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 90 Verordnung über die Universität (UniV)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
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Art. 90 Verordnung über die Universität (UniV)

1. Die Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent setzt in der Regel einen universitären Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen universitären Studienabschluss und in der Regel die Immatrikulation als Studentin oder Student der Universität Bern voraus.

2. Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens vier Jahre befristet.

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