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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 9 Verordnung über die Universität (UniV) - Weiterbildung

Studium - Immatrikulation und Registrierung
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Art. 9 Verordnung über die Universität (UniV) · Weiterbildung

1. Studierende in einem Studiengang der Stufe Master of Advanced Studies (MAS) müssen sich als Weiterbildungsstudierende immatrikulieren.

2. Studierende in einem Studiengang der Stufe Diploma of Advanced Studies (DAS) oder Certificate of Advanced Studies (CAS) müssen sich als Weiterbildungsstudierende registrieren.

3. Das Nähere regeln das Weiterbildungsreglement des Senats sowie die Reglemente der einzelnen Weiterbildungsstudiengänge.

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