436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 89 Verordnung über die Universität (UniV)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Angestellte Doktorandinnen und Doktoranden
Art. 89 Verordnung über die Universität (UniV)
1. Im Rahmen ihrer Anstellung dürfen Doktorandinnen und Doktoranden höchstens zu einem Beschäftigungsgrad von zehn Prozent in Lehre und Forschung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mitarbeiten.
2. Die Dauer der Anstellung als Doktorandin oder Doktorand ist auf höchstens vier Jahre befristet.
3. Die Universitätsleitung legt die Gehaltsansätze gemäss Vorgaben des Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) fest.
4. Neben der Anstellung als Doktorandin oder Doktorand ist eine zusätzliche Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent zu höchstens 25 Prozent möglich.