436.111.1
UNIVOUNI
CH-BE
Art. 87 Verordnung über die Universität (UniV) - Voraussetzungen und Befristung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
Art. 87 Verordnung über die Universität (UniV) · Voraussetzungen und Befristung
1. Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent setzt einen universitären Masterabschluss oder gleichwertigen universitären Studienabschluss voraus.
2. Die Dauer der Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens vier Jahre befristet.