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436.111.1 UNIVOUNI CH-BE

Art. 86 Verordnung über die Universität (UniV) - Befristung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie - Assistentinnen und Assistenten - Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärmedizin
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Art. 86 Verordnung über die Universität (UniV) · Befristung

1. Die Dauer der Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II, Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenzarzt Veterinärmedizin ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens sechs Jahre befristet.

2. Die Gesamtdauer der Anstellung als Assistenzärztin Human-/Zahnmedizin, Assistenzärztin Veterinärmedizin und Oberärztin II oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin, Assistenzarzt Veterinärmedizin und Oberarzt II beträgt zusammen höchstens zehn Jahre.

3. Oberärztinnen II und Oberärzte II können unbefristet angestellt werden, sofern sie hauptsächlich Dienstleistungsaufgaben erfüllen.

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